In der Schweiz sind die Haftungsregelungen und die Produkthaftungsrecht in verschiedenen Gesetzesartikeln im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Art. 41 ZGB besagt, dass jede Person, die einen Schaden verursacht, verpflichtet ist, diesen zu ersetzen. Art. 42 ZGB besagt, dass jede Person, die einen Schaden verursacht, weil sie eine Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag oder aus einer unerlaubten Handlung begangen hat, verpflichtet ist, diesen zu ersetzen. Art. 43 ZGB besagt, dass jede Person, die einen Schaden verursacht, weil sie eine Verletzung von Pflichten aus einer gesetzlichen Anordnung begangen hat, verpflichtet ist, diesen zu ersetzen.
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